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  1. Norwegen Angelfreunde, Freunde geben Auskunft
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Ausfuhrregeln

  • Hoddel
  • 24. Mai 2010 um 12:04
  • Hoddel
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    • 24. Mai 2010 um 12:04
    • #1

    Eigentlich sind die Vorschriften sehr eindeutig, trotzdem kursieren im Netz unterschiedliche Varianten.

    Diese Version ist die genaue Übersetzung der norwegischen Ausfuhrregeln:

    Zitat

    [FONT=verdana,geneva]Ausfuhrregeln[/FONT]


    Ab dem 1. Juni 2006 ist es nicht gestattet, mehr als 15 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.

    06.06.2006 :: Wer in norwegischen Gewässern angelt, ist mitverantwortlich für die Erhaltung der natürlichen Ressourcen der norwegischen Küstengebiete für heutige sowie künftige Generationen.

    Angelausrüstung
    Ausländische Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen sich mit Handausrüstung (Schnur, Schleppangel oder Angel) als Sportangler betätigen, ihren Fang jedoch nicht verkaufen.

    Ausfuhrbeschränkung für Fisch und Fischprodukte
    Es ist nicht gestattet, mehr als 15 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person (Kinder gehören auch zu den Personen) aus Norwegen auszuführen.

    • Die Ausfuhrbeschränkung gilt für den Fang, den Sportangler im Meer im Bereich norwegischer Hoheitsgewässer machen.
    • Die Ausfuhrbeschränkung gilt für ganze bzw. ausgenommene Fische sowie für verarbeitete Produkte wie etwa Fischfilet.
    • Fisch oder Fischprodukte, die nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb erworben wurden, werden der erlaubten Menge nicht zugerechnet.
    • Ungeachtet der Ausfuhrbeschränkung darf ein Angler zusätzlich zu der erlaubten Menge einen ganzen Fisch (als Trophäe) mitnehmen.
    • Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling werden der erlaubten Ausfuhrmenge nicht zugerechnet.
    • Die Ausfuhrbeschränkung gilt für alle, auch für norwegische Staatsangehörige.
    • Bei Verstoß kann der unerlaubte Fang beschlagnahmt werden.
    • Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung dieser Bestimmungen.

    Der Zweck dieser Ausfuhrbeschränkung ist es, einem Fischereitourismus vorzubeugen, der mit großen Fangmengen lockt. Die Ausfuhrbeschränkung stellt keine Fangquote dar. Die Fischereibehörden appellieren jedoch an die Angeltouristen, den Angelsport verantwortungsbewusst auszuüben.

    Mindestgrößen
    Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.


    Die Liste der Mindestgrößen steht hier.

    Alles anzeigen


    Hoddel

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    • 24. Mai 2010 um 14:16
    • #2

    "Sollte eine Makrele oder ein Köhler, der mit Garn oder Haken gefangen wurde und für den eigenen Verzehr gedacht ist, kann er mitgenommen werden. Das soll verhindern, dass durch die neue Bestimmung das Angeln der Kinder vom Land aus weiter möglich ist."

    hoddel kannst du das mal ändern?

    antonio

  • Hoddel
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    • 24. Mai 2010 um 15:05
    • #3

    :confused: du siehst mich etwas ratlos.
    Das steht in den Mindestmaßen. In was sollte das geändert werden?

    Hoddel

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    • 24. Mai 2010 um 15:25
    • #4

    ist ein übersetzungsfehler. so wie es da steht soll verhindert werden, daß kinder angeln usw.
    ich nehme mal an es soll sinngemäß heißen, es soll nicht verhindern daß die kinder angeln dürfen.

    so ungefähr klingt zwar doof aber so sollte es richtig sein

    Das soll verhindern, dass durch die neue Bestimmung das Angeln der Kinder vom Land aus nicht weiter möglich ist."

    antonio

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    • 24. Mai 2010 um 15:30
    • #5

    oder so

    "dies soll ermöglichen, daß durch die neuen bestimmungen das angeln der kinder vom land aus weiter möglich ist."

    antonio

  • Jürgen Chosz
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    • 24. Mai 2010 um 16:23
    • #6

    Makrele und Köhler mit Ausnahmen.
    Sollte eine Makrele oder ein Köhler, der mit Garn oder Haken gefangen wurde und für den eigenen Verzehr gedacht ist, kann er mitgenommen werden. Diese Ausnahme soll verhindern, dass durch die neue Bestimmung das Angeln der Kinder vom Land aus, weiter möglich ist.



    Horst ,ich muß Ihm recht geben ,man kann tatsächlich da rauslesen das das Angeln für Kinder verhindert werden soll. Ich glaube nicht das gerade die superkinderfreundlichen Norgis:) das so möchten .

    :wave:

  • Hoddel
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    • 24. Mai 2010 um 16:25
    • #7

    Ich war zu sehr in der norwegischen Version vertieft. Hab das mal verbessert.

    Danke


    Hoddel

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    • 9. Oktober 2011 um 21:01
    • #8

    Eine Frage an die Experten:
    Wir wollen im April nach Telavag auf Sotra. Wir sind zu 8, 6 Mann davon fliegen und 2 fahren mit einem VW-Bus und nehmen das ganze Angelgerödel und Verpflegung mit. Die beiden sollen natürlich auch die Filets der ganzen Gruppe mitnehmen. Das wären bei Ausschöpfung der Quote 120 KG!?
    Da gäbe es natürlich ein Problem im Falle einer Kontrolle.
    Kann man das mit einer Vollmacht der anderen Teilnehmer oder einer Quittung des Vermieters lösen, die die beiden dann dem Norge-Zoll vorlegen?

    Schonmal herzlichen Dank für die Antworten!

  • Hoddel
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    • 9. Oktober 2011 um 21:07
    • #9

    Nein, es zählen nur die anwesenden Personen.

    Hoddel

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    • 9. Oktober 2011 um 21:08
    • #10

    Das gilt auch für die Verpflegungseinfuhr, Alk und Zigaretten

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