Das ist mir durchaus bekannt, sozusagen mein täglich Brot.
Aber nur als Hinweis. Du berufst dich auf das falsche Gesetz bzw. auf den falschen Artikel.
Es geht hier um die AVFiG und dort um den §19(2)1 bzw. folgende
ZitatAlles anzeigenohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt
werden dürfen:
1. Forellenarten mit Ausnahme der Meerforelle,
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten von Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
Andersherum gilt folgendes: In Bachforellen-Gewässern MUSS z.B. der Hecht, aber auch der Aal entfernt werden und beim Fang darf er nicht mehr zurückgesetzt werden.
Aber zurück zum Thema.