Hoddel, ruf mich an, ich komme ...
Ich denke es reicht wenn du erscheinst.....
Wir wünschen allen Norwegern einen schönen 17. Mai
Gratulerer med dagen!
Hoddel, ruf mich an, ich komme ...
Ich denke es reicht wenn du erscheinst.....
Sehr dubios...zumal wir von außen nix genaues wissen können.
- Es hört sich an, als hätten die Angler so gehandelt wie von den Aufsehern moniert. Einen Wels mit Seil durchs Maul wieder ins Wasser werfen, weil da ein Fuchs rumläuft. Selten so einen Blödsinn gehört!
- Aber die 6 (!) Aufseher waren zu dämlich, die Beweise mittels Foto zu sichern. Deppen!
Tierquäler gegen Deppenaufseher: unentschieden
Hier mal ein Link zu einem *.pdf-Dukument der sächsischen Fischereibehörde und einen Auszug der Regelungen über die Anzahl der Handangeln daraus:
http://www.landesanglerverband-sachsen.de/user_content/f…att_Web_End.pdf
24 Mitführen von Fischereigeräten
– Vollzug des § 24 Sächsisches Fischereigesetz
§ 24 Abs.1 Ziff. 6 SächsFischG
- Mitführen von Fischereigeräten
„Es ist verboten, an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen.“
Wann ist ein Fischereigerät (Netz, Hamen, Senke, Reuse, Kescher, Angel etc.) fang
fertig?
Fangfertig und damit technisch fangbereit ist das Gerät dann, wenn der Fang unmittelbar ausgeführt werden kann.
Dazu ist es erforderlich, dass das Fischereigerät
- bis zum fangbereiten Endzustand montiert ist (Beispiel Angel = Schnur + Haken) und
- innerhalb des Uferbetretungsrechtes, 2 - 6 m von der Uferlinie, bzw. auf (Boot) oder
in Gewässern (Watfischen) mitgeführt wird
oder Sonstige Fangmittel wie
- Vorrichtung zum Pöddern
- Angel mit Knopf
- einseitig zu geschweißtes Rohr etc. vorhanden ist
.
Nur bei gleichzeitigem Zutreffen der genannten technischen und geographischen Voraussetzungen ist der § 24 Ziff. 6 SächsFischG erfüllt -ansonsten nicht!
Kann im vorliegenden Beispiel § 24 Abs. 1 Ziff. 6 SächsFischG zur Anwendung kommen?
Sachverhalt - Der Angler besitzt gültige Angeldokumente (Fischerei- u. Erlaubnisschein).
Es sind zwei Ruten im Wasser ausgelegt, drei stehen fangfertig hinter ihm!
Beim Angeln ist die Anzahl der sich im Wasser befindlichen erlaubten Angeln entscheidend, nicht wie viel mitgeführt werden oder sich fangfertig hinter ihm!
Beim Angeln ist die Anzahl der sich im Wasser befindlichen erlaubten Angeln entscheidend, nicht wie viel mitgeführt werden oder sich fangfertig am Ufer befinden
– das können mehrere sein!
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Gruß Jens
es mag solche und solche geben, sowohl bei anglern als auch bei den kontrollettis...........
wir hatten bisher wegen einer fangfertigen (unbeköderten) angel, anlehnend am auto oder im gras liegend noch nie probleme bei (sehr seltenen) kontrollen.
ein eher positives erlebnis hatten wir vor vielen jahren, als ein kontrolleur meinte, warum ich nicht mit zwei köfi-angeln angel - es sei doch mittlerweile erlaubt.......#zwinker2*
ich denke, so man nicht allzu arg gegen geltende bestimmungen verstößt und dann noch unfreundlich rüberkommt - sollte die friedliche koexistenz
zwischen anglern und kontrollettis möglich sein.............wie man in den wald hineinruft.......so schallt es heraus........*rolleyes*
die geschichte mit dem wels möchte ich nicht kommentieren..........ist der koexistenz eher abträglich.........*eek*
nachtrag zum ursprungsartikel: zwischen fischern und anglern sehe ich einen großen unterschied......*rolleyes*
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