@ achim - das ist eine Abofalle
IContent GmbH betrug ?
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Ich habe 2010 das gleiche Problem gehabt und es wie folgt gelöst:
Auf die Internetseite vom Verbraucherschutz gegangen. Dort gibt es Verhaltensregeln und ein Musterschreiben.
Dieses Musterschreiben einmalig per Einschreiben/Rückschein bearbeitet und abgeschickt.
Ganz wichtig - nicht mehr auf Mahnungen und Anschreiben reagieren. So erledigen sich ca. 90 % der Probleme.
Die restlichen 10 % enden in einen Mahnbescheid. Ganz wichtig, dagegen Widerspruch einlegen! (Das Gericht prüft nicht die Rechtmäßigkeit bei der Beantragung der Mahnbescheide, sondern nur die formellen Voraussetzungen). Mit dem Widerspruch erledigen sich die restlichen 10 %.
Ganz wichtig: Nerven behalten und nicht ärgern
Wenn man diese unseriösen Firmen im Internet googelt, bekommt man zahlreiche Hinweise auf deren Machenschaften. Verbraucherverbände usw. finden das alles ganz schlimm, aber dagegen was tun was nachhaltig wirkt, erfolgt nicht. Es gibt Rechtsanwälte (meistens die mit der nicht so guten Abschlussnote), die kümmern sich nur um das Eintreiben von unrechtmäßigen Forderungen. Deshalb Nerven behalten.
Wer Kinder hat, wir kurz oder lang derartige Rechnungen bekommen.
Gruß
Martin1 -
@Martin1: Das allerwichtigste hast du aber vergessen, was für alle gilt.
In Zukunft nie und wirklich nie deine Adresse herausgeben auf Seite, die man nicht kennt und eigentlich nichts will.
Wenn jemand will, dass du deine Emailadresse angibst, schon mal stutzig werden und wenn der dann auch noch deine Adresse will, einfach mal weiter suchen, es wird schon einen Anbieter geben, der dir die Informationen ohne weiteres gibt.
z.B. wenn du Software willst, wie etwa den Adobe Reader, den gibt es kostenlos, auch andere Software. Wenn du eine Route berechnen willst, das gibt es kostenlos, wenn du Rezepte willst, auch das gibt es kostenlos.
Das Problem ist nur wenn du danach suchst dann wirst du ebenfalls solche Seiten finden die deine Daten haben wollen, dann einfach nein danke und zurück zur Suchmaschine und das nächste Ergebnis anschauen.
Und falls du doch mal etwas ausfüllst, dann kurz in die AGB oder Bedingungen geschaut, das erspart dir dann Zeit, Geld und Ärger.
Immer daran denken, auf der Straße gebt ihr ja auch nicht jedem eure Adresse, genauso ist es im Internet. -
@ bojuramartin - dem ist nichts hinzuzufügen, aber die Typen sind nicht blöd und oft sind die Seiten derart mit Infos überfrachtet und auch die AGBs sind oft schwer lesbar. Wenn ich dann bloß den Haken in die AGBs mache und mein Widerufsrecht verschlafe, sieht es trübe aus, das noch als kurzer Hinweis für den Fall einer Klage.
Als letztes vielleicht noch ein Hinweis oder eine Frage in Bezug auf das geltende deutsche Recht, wer macht bei dieser Geschichte wem ein Angebot?;) Lass Dich überraschen.... -
Als letztes vielleicht noch ein Hinweis oder eine Frage in Bezug auf das geltende deutsche Recht, wer macht bei dieser Geschichte wem ein Angebot?;) Lass Dich überraschen....[/quote]
Verstehe ich nicht:confused::confused::confused: -
Mit unerwünschten E-Mails habe ich immer so ein Problem.
Kann man die wirklich verhindern???
Es gibt im Internet viele Situationen wo man seine E-Mail hinterlässt.
Wie sicher ist bei denjenigen der diese Adresse bekommt, Deine Adresse aufgehoben?
Da sind ja auch schon die tollsten Dinge bekannt geworden. -
Martin 1 - das ist keine Rechtsberatung, aber trotzdem gut zu wissen, mal am Beispiel.
Ein Kaufvertrag kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der Käufer den Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und hält sichtbar entsprechendes Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache zu dem ausgezeichneten Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt worden ist, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.
Es ist verbreitet die Annahme, dass des Verkäufer das Angebot macht,
das ist die Überraschung,
es ist umgekehrt, das bloß am Rande. -
Martin 1 - das ist keine Rechtsberatung, aber trotzdem gut zu wissen, mal am Beispiel.
Ein Kaufvertrag kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der Käufer den Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und hält sichtbar entsprechendes Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache zu dem ausgezeichneten Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt worden ist, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.
Es ist verbreitet die Annahme, dass des Verkäufer das Angebot macht,
das ist die Überraschung,
es ist umgekehrt, das bloß am Rande.
Ich weiß nicht, ob Martin oder Martin1 gemeint war? In Ordnung. Die o. a. Beschreibung passt für Käufer und Verkäufer im Laden. Geben und nehmen auch durch sog. konkludentes Verhalten. Angebot und Nachfrage ohne ein Wort.
Im Internet gelten aber andere Vorschriften. Hier ist der Hinweis auf z.B. Kosten und den Preis und das das Angebot kostenpflichtig oder ein Abo darstellt, zwingend vorgeschrieben. Daran halten sich fast alle, auch die unseriösen Anbieter. Dort findet man aber die Hinweispflichten so versteckt, so dass man sie fast garnicht finden kann. Auch die Werbung "kostenlos" täuscht. Wenn der Bäcker die Ware auf die Theke legt und ich nehme die Ware wortlos, dann weiß ich aber, was ich habe (hoffentlich nicht nur heiße Luft).
Das Thema ist höchstkompliziert und es gibt leider auch divergierende Rechtsprechung.
Besser man klickt sowas nicht an ...
Gruß
Martin1 -
die Frage kam von Martin1, oder anders, Du warst gemeint. Ich will die Sache auch nicht weiter vertiefen, weil es das Thema verfehlt.
Ich wollte nur auf einen weitverbreiteten Trugschluss in diesem Zusammenhang hinweisen.
Übrigens wäre ich mir da nicht so sicher mit dem Internetangeboten, oder dass das nur im Laden gilt, eines steht aber fest, das seriöse Anbieter das in ihren AGB ausdrücklich klarstellen, dass der Käufer das Angebot an den Verkäufer abgibt, hab ich zufällig gerade gelesen, nachzulesen unter Anbieter "Software Palast" AGB. Wenn man sich dann wirklich mal geirrt hat, dann besteht die Möglichkeit der Anfechtung s.BGB.
Ich würde es dabei belassen, aber AGB und BGB lesen lohnt sich in solchen Fällen. -
Ich würde es dabei belassen, aber AGB und BGB lesen lohnt sich in solchen Fällen.Stimmt
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