ZitatWas mich aber an euere regeln stutzt, ist das man ein fisch der den mindestmaß hat, auch töten muss, obwohl den fisch noch gesund ist, und gute überlebungchancen hat. Was macht euch so überlegen ein fisch zu töten den man vielleicht gar nicht töten will. Wenn es für verzehr ist (so wie du es machst), kann ich das noch verstehen. Aber so? Ich kann jetzt recht gut begreifen, weshalb unser angelverein ein wachsender anteil an deutscher angler hat. Hier wird unter angeln etwas anderes verstand als bei euch. Bei uns heißt es nicht um sonnst Hengelsport (Angelsport, frei übersetzt). Und beim sporten tötet man nicht absichtlich tiere. Das man ein tier verletzen kann, das kann passieren, und wird auch jeder angler leid tun. Aber das passiert auch in anderen arten Sport mit tieren.
Da bist du aber etwas falsch informiert. Ich kann zwar jetzt nur für das Bayrische Fischereigesetz sprechen aber es dürfte in ähnlicher Form Bundesweit gelten
Zitat aus der Ausführungsverordnung zum Bayr. Fischereigesetz:
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Keine Freiheit für Catch and release, kurz C&R
Seit langem gilt folgender Grundsatz:
Ein gefangener Fisch, der alle Schonbestimmungen erfüllt, ist dem Gewässer endgültig zu entnehmen. Ein fangfähiger Fisch darf nur dann erneut ausgesetzt werden, wenn
· Die Erfüllung des Hegeziels das Zurücksetzen erfordert. (z.B. Bestandserhaltung noch vorhandener Altfische)
· Der Fisch eindeutig lebensfähig ist
Zusätzlich ist jetzt in §11 Abs. 8 Satz 1 AVBayFig bestimmt, daß über das Zurücksetzen der Fischereiausübungsberechtigte zu entscheiden hat. Das ist im Regelfall der Pächter, in der Praxis meist der Fischereiverein. Hier liegt die Entscheidungsbefugnis, nicht aber beim Inhaber des Erlaubnisscheines. Der Angler mit Erlaubnisschein darf nicht eigenmächtig entscheiden, den gefangenen maßigen Fisch, aus Gründen der Hege, zurückzusetzen.
Diese Vorschrift, die schon sehr lange gilt bzw. galt, wurde nur dahingehend verschärft oder, je nach Sichtweise entschärft, daß die Verantwortung über das releasen jetzt nicht mehr beim Angler liegt sondern beim Fischereiausübungsberechtigten.
Das bedeutet, der Fischereiausübungsberechtigte, also der Besitzer oder auch der Pächter des Gewässer, in der Regel ein Verein, bestimmt was zu tun oder zu lassen ist.
Wenn ich also als Verein der Meinung bin, dass releasen für ein bestimmtes Gewässer eher schädlich ist, kann ich es strikt verbieten.
Bin ich jedoch der Auffassung es würde im gut tun kann ich es erlauben.
Soweit mal die gesetzlichen Vorgaben.
Über den ethischen Wert des releasens sagt das natürlich nichts aus.
ZitatZum Gaffen: Ein sauber im Unterkiefer gehakter Dorsch, der schonend zurückgesetzt wird, kann überleben!
Ich selbst habe einen über einen Meter großen Dorsch mit einem großen Loch im Unterkiefer gefangen.
Deshalb gehe ich davon aus, das dieser Fisch schon einmal Bekanntschaft mit dem Gaff gemacht hatte.
Wenn ich dann so etwas lese geht mir die Galle hoch. Hier wird offensichtlich die überstandene Verletzung eines Fisches beim Gaffen als Argument dafürr verwendet, daß es doch gar nicht so schlimm sei.
Zitataber da ich gegen sinnloses toten von tiere bin.
Das ist sehr lobenswert, da sind wir uns ja einig. Überdenke aber dabei die Risiken des releasens.;) Nicht jeder Fisch der wegschwimmt tut dies auch noch nach Tagen. Dessen solltest du dir bewußt sein.
Und was das respektieren angeht. Ich respektiere deine Meinung, gar kein Thema. Ich versuche allerdings dich umzustimmen, wie es jeder hier tut wenn er von seiner Sache überzeugt ist