[...]
"Normale", Staatliche Fischereiaufseher haben nicht das Recht eine Beschlagnahme durchzuführen. Sie dürfen nur sicherstellen. Die Sicherstellung, also die freiwillige Herausgabe der Gerätschaften muß vom Kontrollierenden unverzüglich schriftlich quittiert werden und die sichergestellten Gegenstände sind der Fischereibehörde zu übergeben.
[...]
Das da nochmal unterschieden wird wusste ich, bis jetzt, noch nicht..... aber gut zu wissen. Als Betroffener würde ich von mir aus schon die Polizei dazurufen. Irgendeinem Fischereiaufseher würde ich nie meinen Angelkram anvertrauen. Also bliebe grundsätzlich die Beschlagnahme.;)