Bekanntmachung zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak
Abweichend von diesem Verbot können Fischereifahrzeuge in den im vorhergehenden Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie eines der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/257 genannten Kriterien erfüllen. Für die Fischerei mit einem Anteil von Kabeljaubeifängen nicht über 5 % der Gesamtfangmenge gelten die unter Ziffer I festgeschriebenen Voraussetzungen. Darüber hinaus ist die Fischerei unter dem in Ziffer II erstellten nationalen Kabeljauvermeidungsplan nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/257 gestattet....